Satzung KSV Sperenberg

§ 1 Name und Sitz des Vereins , Mitgliedschaft in Verbänden,

Geschäftsjahr

  1. Der Sportverein führt den Namen „KSV Sperenberg 1990 e.V.“
    (Kummersdorfer Sportverein Sperenberg 1990 e.V.)
  2. Sitz des Vereins ist der Ortsteil Sperenberg der Gemeinde Am Mellensee.
  3. Er ist aus den Sportgemeinschaften „ SG Kummersdorf-Gut/Fernneuendorf“ und BSG Motor Sperenberg entstanden.
  4. Vereinsfarben sind rot/ weiß 
  5. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Potsdam eingetragen.
  6. Der Verein ist Mitglied in den Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und Mitglied beim Kreissportbund Teltow-Fläming.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Breitensports mit Wettkampfcharakter und der Jugendarbeit.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen, wenn sie dem Verein beitreten wollen.
  3. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch schriftlichen Antrag. Gleichzeitig ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu erteilen.
  4. Die Mitglieder können in Grenzen des Vereinszweckes dessen Angebote unentgeltlich in Anspruch nehmen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins Beitragsrückstände von einem Jahresbeitrag.
  7. Der Austritt kann nur zum Abschluss eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Er ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.

 

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins,die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Für die Vereinsmitglieder sind die Satzung, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 6 Organe des Vereins 

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt, bei der eine Neuwahl des Vorstandes möglich ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorstand. einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Der Aushang hat 4 Wochen vor dem Tagungstermin zu erfolgen. Anträge können innerhalb von 2 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
    b) Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung   folgende Geschäftsjahr.
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Beitragsfestsetzung
    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden (bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden) zu unterschreiben.

 

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) weitere Vorstandsmitglieder aus den Abteilungen/Sektionen.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des Gesetzes und zwar jeder einzeln , der Stellvertreter jedoch nur bei Vertretung des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet. Scheiden innerhalb der Amtszeit mehr als 50% der Vorstandsmitglieder aus, ist eine Neuwahl unbedingt erforderlich.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    c) Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
    d) Einberufung der Mitgliederversammlung
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Strafbestimmung 

  1. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    d) Ausschluss gemäß § 3 Nr.6 der Satzung

 

§ 10 Kassenprüfer 

  1. Zur Kontrolle des Finanzwesens sind von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassen-, Buch-, und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

  1. Die Satzung kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins , soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, der örtlichen zuständigen Kommune/Gemeinde zu, die es unmittelbar und  ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am  08.03.2016 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.