Ehrenordnung KSV Sperenberg

§ 1 Grundsatz

  1. Der KSV verleiht nach Maßgabe dieser Ehrenordnung an seine Mitglieder Auszeichnungen.
  2. Auszeichnungen können auch an Nichtmitglieder verliehen werden.

 

§ 2 Auszeichnungen

  1. Die Auszeichnung erfolgt durch die Verleihung

    a) von

    - Urkunden
    - Ehrenurkunden
    - Verbandsabzeichen in Bronze, Silber und Gold
    - Erinnerungsteller, -pokale

    b) von der Ehrenmitgliedschaft

 

§ 3 Vereinsmitgliedschaft

  1. für ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein werden folgende Auszeichnungen verliehen
    a) für 20-jährige Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Bronze und eine Ehrenurkunde
    b) für 30-jährige Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Silber und eine Ehrenurkunde
    a) für 40-jährige Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Gold und eine Ehrenurkunde

  2. bei der Berechnung der Vereinszugehörigkeit wird das Eintrittsalter als volles Jahr gerechnet. Die Berechnung ist nicht vom Alter abhängig. Die Ehrung soll an der Jahreshauptversammlung oder bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.

 

§ 4 Besondere Verdienste

  1. geehrt werden können
    a) Mitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den Verein oder
    b) Nichtmitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den Verein
    c) Mitglieder für besondere sportliche Leistungen

  2. Der Vorstand entscheidet darüber, wer geehrt werden soll und über die Auszeichnung, nach §2. Vorschläge können von allen Vereinsmitgliedern eingereicht werden.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Auszeichnung. Sie kann nur an Mitglieder verliehen werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Maßgabe des §4 an die Mitglieder verliehen.
  3. Die Ernennung soll grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung erfolgen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Private Anlässe

  1. Zur Hochzeit, Silberhochzeit und Goldenen Hochzeit, sowie zum 50., 60., 70., 80., usw. Geburtstag erhält der Jubilar eine Glückwunschkarte/Präsent.
  2. Für die Anlässe sind die Sektionen, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, verantwortlich.
  3. Andere Anlässe bleiben seitens des Vereins grundsätzlich unberücksichtigt.
  4. Bei Todesfällen obliegt es dem Vorstand eine Ehrung des Toten (still oder öffentlich) vorzunehmen.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung 2016 in Kraft.